Angelreisen K. Borchert
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AGB´s

Allgemeine Reise und Geschäftsbedingungen der „Angelreisen K. Borchert“ im Reisevermittlungsgeschäft mit DIN TUR AS, Norwegen


0. Grundsätze

Die Firma Angelreisen K. Borchert, Marzahner Chaussee 192, 12681 Berlin, Deutschland tritt als Reisevermittler im Auftrage des Reiseveranstalters, der Firma DIN TUR, Neptunveien 1, N – 7650 Verdal, Norwegen auf.
Sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten der Vertragspartner erstrecken sich auf die Gültigkeit der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen nur für die durch DIN TUR angebotenen Reiseobjekte und Leistungen dementsprechend. Der Reisevermittler wird zur Erfüllung der Vertragsverpflichtungen wie der Reiseveranstalter handeln.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiserveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch 260,- € p. P. innerhalb von 14 Tagen nach Buchungsbestätigung fällig. Die Restzahlung ist bis 6 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Nach Eingang der Zahlung, in der Regel aber bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn, erhält der Kunde die gesamten Reiseunterlagen mit dem Sicherungsschein. Eine angemessene Kaution für Endreinigung oder Wertgegenstände, wie z.B. Boote, Motoren usw., darf vor Ort verlangt werden.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Leistung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise oder Beförderungskosten oder der für Abgabe bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich diese Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt. Im Fall einer nachträglichen Änderung das Reisepreises, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, ist der Reisende davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Rücktritt

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe unseres Ersatzanspruches unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung, entnehmen Sie bitte den nachfolgend aufgeführten Pauschalbeträgen.
- bis 61 Tage vor Reisebeginn 30,- €
- ab 60 bis 30 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
- ab 29 bis 1 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
- bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises

Entscheidend bei der Berechnung ist der Eingang der Stornierung beim Reiseveranstalter. Tritt ein Teilnehmer einer Reisegruppe oder treten mehrere Teilnehmer einer Gruppe von der Reise zurück, so sind die anteiligen Kosten der Teilnehmer von den verbleibenden Teilnehmern zu zahlen. Werden in Verbindung mit dem Rücktritt Stornierungen bereits gebuchter Flüge oder anderer Fremdleistungen (z.B. Fährkosten) notwendig, so richten sich die dabei fälligen Stornierungskosten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Flugveranstalters, bzw. des Fremdleister’s.

5.2. Umbuchung

Umbuchungen, die ohne große Aufwendungen realisierbar sind und mindestens 60 Tage vor Antritt der Reise bei uns eingehen , haben folgende Kosten pro Buchung zur Folge:
1. erste Umbuchung: frei (mit Ausnahme Punkt 5.2.1)
2. jede weitere Umbuchung 30,- €,
zzgl. der nach 5.2.1. notwendig werdenden Gebühren

5.2.1. Gebühren Fremdleistungen

Diese Regelung gilt nicht für evtl. Flugbuchungen und Buchungen bei Fremdleistungen. In diesem Fall richten sich die Gebühren nach den Umbuchungsgebühren der jeweiligen Flugreiseveranstalter bzw. der Fremdleister.

5.2.2. Komplette Umbuchung

Erfolgt die Umbuchung innerhalb o.a. 60 Tage vor Reiseantritt kann es unter Umständen erforderlich sein, die komplette Reise zu stornieren und neu aufzunehmen. In diesem Falle gelten die unter 5.1 aufgeführten Bedingungen.

5.3 Ersatzpersonen

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Eventuelle Umbuchungen werden wie in 5.1 berechnet.

5.4 Schriftform

In Ihrem Interesse und aus Beweisgründen sollten Rücktritts- Umbuchungs- und Änderungserklärungen in jedem Falle in schriftlicher Form erfolgen.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung verfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen stehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er nachweisbar aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2 Bis zwei Wochen vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebestätigung für die gebuchte Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

7.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Ausfall von Beförderungsmitteln usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Sorgfaltspflicht des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewünschten Reisevorbereitungen, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und die Richtigkeit der Beschreibung aller in der Buchungsbestätigung angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Angaben erklärt hat. Irrtümer und Druckfehler behält sich der Reiseveranstalter vor.

9.2. Vermietung von Wasserfahrzeugen

Insbesondere bei Reiseleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Wasserfahrzeugen haftet der Reiseveranstalter ausschließlich dafür, dass das gebuchte Boot dem Reisenden zur Verfügung steht. Für die zugesicherte Qualität ist der Leistungsträger verantwortlich. Unabhängig davon gilt in jedem Fall: Die Benutzung von Wasserfahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Reiseteilnehmer hat vor Fahrtantritt den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Boote sicherzustellen. Der Bootsführer ist dazu verpflichtet, sich über alle geltenden Bestimmurigen für das Revier bei den geeigneten Stellten zu informieren und diese genau zu befoIgen und sich umsichtig und vorsichtig zu verhalten. Dieses betrifft insbesondere den Alkoholgenuss, Schwimmwestenpflicht und sonstige Regeln. Ferner ist unbedingt ein genauer Wetterbericht vor Fahrtantritt einzuholen und das Ziel und die Dauer der Ausfahrt den Betreuern vor Ort mitzuteilen.

9.3. Fremdleistungen / Beförderungsausweise

Wird im Rahmen einer Reise zu dieser eine Beförderung erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so vermittelt der Reiseveranstalter, Fremdleistungen. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst . Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, die dem Reisenden auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

9.4. Menge und Qualität Fischfang

Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für die Menge und Qualität gefangener Fische, für wetterbedingte Beeinträchtigungen sowie für die eventuelle Änderung örtlicher Bestimmungen und Regeln, die den Fischfang betreffen, z. B. Fangbeschränkungen, Schonzeiten oder Mindestmaße.

10. Gewährungsleistungen

10.1. Abhilfe durch Reiseveranstalter

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende unter Festsetzung einer angemessenen Frist, Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

10.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe beim Reiseveranstalter schriftlich oder per Fax anzuzeigen. Eine Anzeige und Fristsetzung beim Leistungsträger ist nicht ausreichend. Können die Mängel kurzfristig beseitigt werden, entfällt das Recht auf Minderung.

10.3. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.

10.4. Schadenersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

Ansprüche jeglicher Art kann der Reisende innerhalb von einem Monat nach vertraglichem Reiseende geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

11.1. Haftung des Reiseveranstalters

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. – soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder – soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Haftungsbeschränkung für Sachschäden

Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 400,- €.. Liegt der Reisepreis über 1.360,- € ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

11.3. Haftungsbeschränkungen für Fremdleistungen

Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Reiseveranstalters, die dem Reisenden auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Durch seine Zahlung oder Anzahlung erkennt der Reisende diese ausdrücklich an.

11.4. Haftungsbeschränkung als Luftfrachtführer

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung und dem Reiseveranstalter schriftlich oder per Fax zur Kenntnis zu geben. Der Reiseveranstalter oder Reiseträger wird in einer angemessenen Frist für Abhilfe sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel beim Reiseveranstalter schriftlich anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

14. Zoll, Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften

Für die Einhaltung aller Zoll-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Kosten die aus Nichtbeachtung oder Unkenntnis entstehen, trägt allein der Reisende,

15. Datenschutz

Alle uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

16. Versicherungen

Entsprechend dem Europäischen Reiserecht ist DIN-TUR AS gegen Insolvenz versichert. Der Reisende erhält spätestens mit den Reiseunterlagen den vorgeschriebenen Sicherungsschein. Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung, die die verschiedenen Reiserisiken berücksichtigt, sowie den Abschluß einer Auslandskrankenversicherung. Im Versicherungsfall richten Sie bitte Ihre Schadensmeldung an den Versicherer und immer in Kopie an uns. Bei einem Reiserücktrift SM Sie verpflichtet, den Rücktritt auch bei uns unverzüglich anzuzeigen.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.

18. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Berlin.

Angelreisen Karin Borchert,
Marzahner Chaussee 192,
D – 12681 Berlin
Tel.: 030 / 2809 70 91
Fax.: 030 / 2804 63 45
Emailadresse: Info@Angelreisen-Borchert.com
Internetadresse: www.Angelreisen-Borchert.com
Bankverbindung:
Deutsche Bank, BLZ 10070024, Konto - Nr. 422577700



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